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"Ich wünsche mir für die Zukunft, auch Steuern mit LANDMARK bezahlen zu können."
Thorsten Lingmann, Steuerberater, Jena
Reinstädter Landmarkt
 
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Insgesamt 90 Mitglieder
 

Satzung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung des Wirtschaftsring LANDMARK

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    • (1) Die Organisation führt den Namen Wirtschaftsring LANDMARK
    • .
    • (2) Der Sitz der Organisation ist Röttelmisch Nr. 23, 07768 Gumperda
    • .
    • (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Ziele

    Die Organisation hat zum Zweck:
    • a) die Entwicklung und Beförderung eines regionalen Wirtschaftssystems,
    • b) den Aufbau, die Organisation und die Durchführung der Reinstädter Landmärkte,
    • c) die kooperative Entwicklung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung von Kultur- und Bildungsangeboten.
    Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Organisation mit anderen Gruppen und Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
  • § 3 Mitgliedschaft

    • (1) Aktives Mitglied der Organisation kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit deren Zielen übereinstimmt. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft
    • .
    • (2) Fördermitgliedschaft ist möglich.
    • (3) Alle Mitglieder erkennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
    • (4) Die Mitgliedschaft endet:
      • a) durch Tod; bei juristischen Personen nach Auflösung,
      • b) durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des Kalenderjahres möglich ist,
      • c) durch Ausschluss aus der Organisation.
    • (5) Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  • § 4 Mitgliedsbeitrag

    • (1) Von aktiven Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
    • (2) Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • § 5 Organe der Organisation

    Sind:
    • a) die Mitgliederversammlung und
    • b) der Vorstand.
  • § 6 Mitgliederversammlung

    • (1) Zur Mitgliederversammlung werden die aktiven Mitglieder und die Fördermitglieder eingeladen. Aktiven Mitglieder haben ein Stimmrecht.
    • (2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
      • a) die Beratung der Arbeit der Organisation und Beschlussfassung,
      • b) die Wahl des Vorstandes,
      • c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
      • d) die Entscheidung über Mitgliedsbeiträge,
      • e) die Entlastung des Vorstandes,
      • f) die Wahl der Rechnungsprüfer,
      • g) die Änderung der Satzung,
      • h) die Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
      • i) der Beschluss über die Auflösung der Organisation.
    • (3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen.
    • (4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer der Stellvertreter leitet die Versammlung.
    • (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Organisation bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.
    • (6) Jedes aktive Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes aktives Mitglied vertreten lassen.
    • (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
  • § 7 Der Vorstand

    • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer Schatzmeister ist. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann für die verbleibende Amtszeit durch den Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden.
    • (2) Der Vorstand kann beschließen, dass Mitgliedern, die besondere Aufgaben übernehmen, der tatsächlich nachgewiesene Aufwand erstattet wird.
    • (3) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Organisation gerichtlich oder außergerichtlich.
    • (4) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Organisation, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens.
    • (5) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung.
  • § 8 Weitere Befugnisse

    Die Mitgliederversammlung kann Personen aus ihrer Mitte für besondere Aufgaben im Sinne des Organisationszweckes auswählen und diese mit entsprechenden Befugnissen und Verantwortlichkeiten ausstatten.
  • § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 aller aktiven Mitglieder es verlangen.
  • § 10 Auflösung der Organisation

    Bei der Auflösung der Organisation entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach der Liquidation vorhandenen Vermögens.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand o9. Mai 2007

Der Wirtschaftsring ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Personen und Organisationen, die das nachstehende Vertragswerk anerkennen.

  1. Ziele

    Der Wirtschaftsring LANDMARK hat das Ziel, regionale Wirtschaftskreisläufe zu stärken. Der Wirtschaftsring arbeitet nicht gewinnorientiert.
  2. Aktive Mitglieder und Fördermitglieder

    Aktive Mitglieder haben das Recht, Leistungen anzubieten und bei den Mitgliederversammlungen abzustimmen. Fördermitglieder haben das Recht, LANDMARK-Gutscheine gegen EURO zu erwerben und damit zu bezahlen.
  3. LANDMARK-Quittungssystem und LANDMARK-Gutschein

    Es handelt sich um zwei voneinander getrennte Komplementärwährungen, die beide den Namen LANDMARK tragen. Sie stehen zum EURO im Verhältnis 1:1. a)Das Quittungssystem ist durch das gegenseitige Ware- / Leistungsversprechen gedeckt. Alle Teilnehmer am Quittungssystem haben Konten mit einem LANDMARK-Saldo, der negativ oder positiv sein kann. Die Fortschreibung der Konten erfolgt anhand von Quittungen. b)LANDMARK-Gutscheine können 1:1 gegen EURO erworben werden. Aktive Mitglieder akzeptieren den LANDMARK-Gutschein als Zahlungsmittel.
  4. Informationen zu Angebot und Nachfrage

    Angebote und Nachfragen werden auf der Homepage veröffentlicht. Auf Anfrage werden sie den Teilnehmern per e-mail, Fax oder als Briefsendung zugestellt.
  5. Beginn und Ende der Teilnahme am Quittungssystem

    Die Teilnahme erfordert eine Beitrittserklärung (schriftlich oder per Onlineformular). Nach Zustimmung des Vorstandes und dem Eingang einer Bearbeitungsgebühr von 20 EURO wird das Konto eröffnet. Will ein Mitglied seine Teilnahme am Quittungssystem beenden, so ist dies nur möglich, wenn sein Verrechnungskonto auf Null steht. Die Beendigung der Teilnahme ist der Buchungsstelle schriftlich mitzuteilen.
  6. Buchungsstelle

    Der Vorstand des Wirtschaftsrings LANDMARK beauftragt eine geeignete Person, eine Buchungsstelle für das Quittungssystem einzurichten und zu führen. Die Arbeit der Buchungsstelle wird vergütet. Streitfälle werden durch den Vorstand geregelt. Die Buchungsstelle ist ohne wirtschaftliches Eigeninteresse tätig und versteht sich als Vermittlungsagentur für den Teilnehmerkreis. Bezüglich der Tauschvorgänge bestehen keine schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Teilnehmern und der Buchungsstelle. Die Buchungsstelle garantiert nicht für Geheimhaltung und Richtigkeit der Teilnehmerdaten. Sie übernimmt keine Garantie oder Zusicherung für den Wert, Zustand oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen, die gehandelt werden.
  7. Konten im Quittungssystem

    Jeder Teilnehmer im Quittungssystem unterhält ein Verrechnungskonto bei der Buchungsstelle. Auf diesem Konto werden Geschäfte zwischen den Teilnehmern als Gutschrift bzw. Lastschrift verbucht. Die Teilnehmer erhalten dafür Quittungsformulare von der Buchungsstelle. Die Fortschreibung der Konten erfolgt nach Eingang der ausgefüllten Quittungsformulare bei der Buchungsstelle. Der Negativsaldo eines Kontos darf 500 Landmark betragen. Höhere Negativsalden bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Negativsalden über 500 LM sind innerhalb 6 Monaten auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Teilnehmer der über 500 LM liegende Betrag in Rechnung gestellt. Dieser ist in EUR zu begleichen.
  8. Geschäftsabwicklung im Quittungssystem

    Bei jedem Geschäftsvorgang wird ein Quittungsformular in 3-facher Ausfertigung erstellt und von Auftragnehmer und Auftraggeber unterschrieben. Ein Exemplar erhält der Auftragnehmer, eins der Auftraggeber. Das dritte Exemplar hat der Auftragnehmer an die Buchungsstelle zu senden. Dieser Beleg muss umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Geschäftsvorgang per Brief, Fax oder e-mail bei der Buchungsstelle eingegangen sein. Der Beleg wird mit dem Datum des Eingangs von der Buchungstelle gebucht.
  9. Geschäftsabwicklung mit Gutscheinen

    Mit Gutscheinen ist die sofortige Bezahlung von Waren und Leistungen möglich. Gutscheine gibt es im Wert von 1, 5, 10, 20 und 50 Landmark. Sie werden im Verhältnis 1:1 zum EURO erworben und können gegen einen Regionalbeitrag von 5% des Gutscheinwertes in EURO zurückgetauscht werden.
  10. Ausgabestellen

    Mit Zustimmung des Vorstandes können aktive Mitglieder Ausgabestellen für Landmarkgutscheine einrichten.
  11. Umlaufgebühr

    Um den Waren- und Dienstleistungstausch durch einen zügigen Umlauf der LANDMARK zu befördern, gelten folgende Regeln: Im Quittungssystem wird ein positiver Kontostand an jedem Halbjahresende um 6% verringert. LANDMARK-Gutscheine entwerten sich am Halbjahresende um 6% des aufgedruckten Gutscheinwertes. Der volle Gutscheinwert wird durch Aufkleben entsprechender Halbjahresmarken wiedererlangt. Halbjahresmarken sind an den benannten Ausgabestellen gegen die Zahlung von EURO zu erwerben. Jede Marke kostet 6% des Gutscheinwertes.
  12. Verwendung der Einnahmen aus Regionalbeitrag und Umlaufgebühr

    Die Einnahmen durch Regionalbeitrag und Umlaufgebühr fließen in den Aufbau und Betrieb des Wirtschaftsrings LANDMARK. Sobald Überschüsse entstehen, werden diese gemeinwohlorientiert in der Region vergeben.
  13. Rechtsnatur des Quittungssystems

    Die auf den Konten verbuchten Werte stellen ausschließlich Guthaben und Verpflichtungen zwischen den Teilnehmern dar. Sie können nicht in Landeswährung oder einer sonstigen Währung eingefordert werden. Die Bestimmungen unter Punkt 7 bleiben davon unberührt.
  14. Beiträge

    Von den aktiven Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag von 12,00 € pro Jahr erhoben.
  15. Transparenz und Datenschutz

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, Adressdaten anderer Teilnehmer sowie Zugangsdaten nicht an Dritte weiterzugeben. Jeder Teilnehmer am Quittunssystem ist berechtigt, in die Kontensalden und den Umsatzumfang jedes anderen Teilnehmers Einsicht zu nehmen. Mit der Kontoeröffnung willigt der Teilnehmer zur Weitergabe dieser Daten an andere Teilnehmer ein. Gleichzeitig verpflichtet er sich, Kontensalden und Umsatzumfang nicht an Dritte weiterzugeben.
  16. Homepage

    Auf der Homepage des Wirtschaftsrings sind den Teilnehmern den Geschätsbetrieb betreffenden Daten passwortgeschützt zugänglich.
  17. Steuern, Versicherungen

    LANDMARK-Umsätze gelten steuerlich wie EURO-Umsätze. Die Verpflichtung, Steuern zu zahlen, liegt bei denjenigen, die steuerpflichtige Geschäfte betreiben. Der Wirtschaftsring LANDMARK übernimmt keine Verantwortung bzw. Haftung für die Mitglieder bezüglich der Ausweisung steuerpflichtiger Vorgänge gegenüber dem Finanzamt oder anderen Behörden. Auch die Regelung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse sowie die Einhaltung der Handels- und Gewerbevorschriften obliegen den Mitgliedern selbst.
  18. Verschiedenes

    Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.


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